von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
Kilometergeld-Verrechnung: keine
Maut/Parkgebühren
[akt. 29.04.2016]
(NÖDIS 6, April 2016)
Wird
Kilometergeld vom Dienstgeber an den
Dienstnehmer bezahlt, wenn sie ihr eigenes KFZ für Dienstreisen nutzen, stellt
sich oft die Frage, ob neben diesem auch die Parkgebühren oder Maut bezahlt
werden kann.
Der Ersatz von Parkgebühren etc ist nur dann steuer- und
beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird. Ist
dies der Fall, kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den
Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden.
Zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlte Aufwendungen (wie z. B. Parkgebühren, Mauten oder Autobahnvignetten) sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind.
Gleiches gilt, wenn Kilometergeld über den amtlichen Sätzen bezahlt wird, die Differenz ist steuer- und beitragspflichtig.
Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das
zustehende Kilometergeld, kann der Dienstgeber diese höheren
Parkgebühren an Stelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei
auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren
Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen
Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner
Dienstreise ist nicht zulässig (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 712c).
Kilometergeld-Verrechnung – auch
für fremde KFZ?
[akt. 31.07.2015]
(NÖDIS 10, Juli 2015)
Für die Geltendmachung von KFZ-Kosten mittels
Kilometergeld-Berechnung ist es nicht erforderlich, dass derjenige der
Eigentümer des KFZ ist. Die Folgen einer Vereinnahmung sind aber
unterschiedlich, je nachdem ob die Bereitstellung des fremden KFZ kostenlos
erfolgt oder Kosten getragen werden.
Ein Dienstnehmer
verrechnet Kilometergeld an seinen Dienstgeber:
-
Trägt ein
Dienstnehmer bestimmte Aufwendungen (wie z. B. die Benzinkosten, Steuern
oder Reparaturkosten) selbst, dann können Kilometergelder mit den
amtlichen Sätzen grundsätzlich steuer- und beitragsfrei ausbezahlt
werden.
-
Wird aber dem
Dienstnehmer das KFZ völlig kostenlos zur Verfügung gestellt und
entstehen ihm darüber hinaus auch keinerlei sonstigen Aufwendungen (weil
z. B. auch die Benzinkosten von den Freunden übernommen werden), dann
besteht Steuer- und Beitragspflicht.
(NÖDIS 10, Juli 2015)
Ein Selbständiger
verrechnet Kilometergeld an seinen Auftraggeber:
-
Grundsätzlich
trägt das Kilometergeld das Schicksal der Hauptleistung. Ist diese (z.B.
Werkhonorar eines Gewerbeberechtigten, Bezug eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein Dienstnehmer ist) also
umsatzsteuerpflichtige Einnahme, so ist auch das Kilometergeld
umsatzsteuerpflichtige Einnahme.
-
Achtung: ob der
Selbständige das eingenommene Kilometergeld in selber Höhe als Betriebsausgabe wieder abziehen kann
oder im Rahmen des Betriebsausgabenpauschales als Durchläufer behandeln
kann, ist strittig.
-
Der VwGH verneint
einen Abzug als Betriebsausgabe (27.08.2008, siehe unseren Artikel vom
04.11.2008) und verlangt den Abzug der tatsächlichen KFZ-Kosten (anteilig
in Höhe der betrieblichen Nutzung), im Falle eines fremden KFZ die selbst
zu tragenden Kosten. Auch die Finanzverwaltung verlangt bei einem wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein Dienstnehmer
ist, dass im Falle der überwiegenden
betrieblichen Nutzung nur die anteiligen tatsächlichen KFZ-Kosten als
Betriebsausgaben geltend machen werden (siehe EStR 1612 f).
Tipp: Lässt sich der wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer, der kein Dienstnehmer ist, im Falle
der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen
tatsächlichen KFZ-Kosten ersetzen, so kann er diese als Durchläufer
behandeln. Damit wird ihm das Betriebsausgabenpauschale nicht durch die
ersetzten KFZ-Kosten geschmälert.
Tipp: Wird ein fremdes KFZ genutzt und die Nutzung
erfolgt gegen Verrechnung von Kilometergeldern (Bestätigung des
KFZ-Eigentümers erforderlich), so entsprechen die tatsächlichen
Kosten den erhaltenen Kilometergeldern und diese sind wiederum als Durchläufer
behandelbar.
-
Wenn das
verrechnete KFZ nicht überwiegend
betrieblich genutzt wird, lässt die Finanzverwaltung jedoch bei einem
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein
Dienstnehmer ist, die Behandlung als Durchläufer zu (wie auch für
andere abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten; EStR 4109a).
D.h. die betrieblich geltend gemachten Kilometer müssen weniger als die
Hälfte der Jahreskilometer des KFZ sein. In diesem Fall kürzen die
eingenommenen Kilometergelder nicht das Betriebsausgabenpauschale.
Kein Kilometergeld für
Selbständige/Gewerbetreibende
[akt. 04.11.2008]
(VwGH 27.08.2008, siehe
LexisNexis 28.10.2008, Standard 29.10.2008)
Die Geltendmachung von KFZ-Kosten mittels Kilometergeld-Berechnung ist laut VwGH bei Gewerbetreibenden und damit wohl bei allen Selbständigen nicht (mehr) zulässig. Es sind jedenfalls die
- tatsächlichen Kosten des PKW
abzusetzen.
Was ist zu ändern?
Falls bisher das Kilometergeld geltend gemacht wurde, sollte dies somit
letztmalig für Monat Oktober erfolgen. Spätestens ab November 2008
sollten die Belege im Zusammenhang mit dem PKW aufbewahrt werden und die
tatsächlichen Kosten des PKW in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgezogen
werden.
Für die Privatnutzung wird ein Sachbezug berechnet. Hierfür
ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Mangels
einer solchen Unterlage werden in der Steuererklärung üblicherweise pauschal
20% der tatsächlichen Kosten als steuerlich nicht abzugsfähige
Privatnutzung angenommen. Sollte im Falle einer Überprüfung die
Behörde diesen Privatanteil anzweifeln, so wird sie nach freier Wahl der
(plausiblen) Schätzungsmethode eine Schätzung ansetzen.
Sollte Ihnen der Aufwand für die Erfassung der tatsächlichen Kosten
zu mühselig erscheinen und sie weiterhin die Kilometergelder absetzen
wollen, so besteht im Falle einer Überprüfung eine hohe
Wahrscheinlichkeit einer Anpassung durch die Behörde. Das Ausmass
der geltend gemachten Kilometergelder wird damit das Risiko einer Anpassung
bestimmen (je geringer der Betrag, desto geringer die Wahrscheinlichkeit bzw.
Auswirkung einer Anpassung).
Für die Entscheidung von GmbH-Geschäftsführern, auf einen
auf die GmbH angemeldeten PKW umzusteigen und für die Privatnutzung einen
Sachbezug zu berechnen, dürfte dies ein zusätzliches Argument sein.
Zur Ergänzung (29.04.2016): Laut den
Richtlinien (EStR 1612) ist ein privates KFZ für die Finanz
kein Hindernis für den Ansatz eines Privatanteiles beim
Betriebsfahrzeug.
Allerdings wird das Vorhandensein eines
privaten KFZ Einfluss auf die Schätzung des privaten Nutzungsanteiles des
Betriebsfahrzeuges haben.
Auf Vergütungen an wesentlich beteiligte
GmbH-Geschäftsführer fallen Lohnnebenkosten an.
Nicht dazu gehören belegmäßig nachgewiesene Kostenersätze (Bahn-,
Flugticket, Hotelrechnung).
Nicht dazu gehören Honorare an den
Geschäftsführer für Leistungen als Einzelunternehmer an die GmbH.
Laut
BMF gehört zu diesen Vergütungen auch das (teilweise) privat
genutzte KFZ (mit den gesamten Kosten laut Erlass Salzburger
Steuerdialog v. 23.9.2014 BMF-010222/0057-VI/7/2014). Ohne andere
Klientenweisung gehen wir wie bisher (auch für abeglaufene Jahre) davon aus,
dass wir nach Klientenwunsch weiterhin die Rechtsauffassung vertreten
sollen, dass durch die Belastung des Privatanteiles für das KFZ auf das
Verrechnungskonto des Geschäftsführers auch der privat genutzte Anteil zu
Betriebseinnahmen für das KFZ führt, das KFZ somit 100 % betrieblich genutzt
wird und demnach keine Lohnnebenkosten auf die Kosten des (teilweise) privat
genutzten PKW über die Personalverrechnung abzurechnen und abzuführen sind.
Das Risiko, dass bei einem Rechtsstreit der VwGH anderes entscheidet, wird
hierbei vom Klienten getragen.
Sollten oben genannte Vergütungen
ausgezahlt oder dem Verrechnungskonto des Geschäftsführers gutgeschrieben
werden, die nach Meinung und Willen des Klienten lohnnebenkostenpflichtig
abzurechnen sind, so sind diese Vergütungen gesondert der
Personalverrechnung bekanntzugeben (auch für vergangene Kalenderjahre).
Kilometergeld ab 07/2008 erhöht
[akt. 31.05.2008]
Der Ministerrat hat am 28.5.2008 aufgrund der
stark gestiegenen Treibstoffpreise die Erhöhung des Kilometergeldes von
ALT 0,376 Euro auf
NEU 0,42 Euro
beschlossen. Auch kleines und großes Pendlerpauschale wurden erhöht