von Mag. Otto Reith, Steuerberater

Kilometergeld-Verrechnung: keine Maut/Parkgebühren
[
akt. 29.04.2016]
(NÖDIS 6, April 2016)

Wird Kilometergeld vom Dienstgeber an den Dienstnehmer bezahlt, wenn sie ihr eigenes KFZ für Dienstreisen nutzen, stellt sich oft die Frage, ob neben diesem auch die Parkgebühren oder Maut bezahlt werden kann.

Der Ersatz von Parkgebühren etc ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden.

Zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlte Aufwendungen (wie z. B. Parkgebühren, Mauten oder Autobahnvignetten) sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind.

Gleiches gilt, wenn Kilometergeld über den amtlichen Sätzen bezahlt wird, die Differenz ist steuer- und beitragspflichtig.

Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld, kann der Dienstgeber diese höheren Parkgebühren an Stelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner Dienstreise ist nicht zulässig (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 712c).

 

Kilometergeld-Verrechnung – auch für fremde KFZ?
[akt. 31.07.2015]
(NÖDIS 10, Juli 2015)

Für die Geltendmachung von KFZ-Kosten mittels Kilometergeld-Berechnung ist es nicht erforderlich, dass derjenige der Eigentümer des KFZ ist. Die Folgen einer Vereinnahmung sind aber unterschiedlich, je nachdem ob die Bereitstellung des fremden KFZ kostenlos erfolgt oder Kosten getragen werden.

Ein Dienstnehmer verrechnet Kilometergeld an seinen Dienstgeber:

-         Trägt ein Dienstnehmer bestimmte Aufwendungen (wie z. B. die Benzinkosten, Steuern oder Reparaturkosten) selbst, dann können Kilometergelder mit den amtlichen Sätzen grundsätzlich steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden.

-         Wird aber dem Dienstnehmer das KFZ völlig kostenlos zur Verfügung gestellt und entstehen ihm darüber hinaus auch keinerlei sonstigen Aufwendungen (weil z. B. auch die Benzinkosten von den Freunden übernommen werden), dann besteht Steuer- und Beitragspflicht.
(NÖDIS 10, Juli 2015)

Ein Selbständiger verrechnet Kilometergeld an seinen Auftraggeber:

-         Grundsätzlich trägt das Kilometergeld das Schicksal der Hauptleistung. Ist diese (z.B. Werkhonorar eines Gewerbeberechtigten, Bezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein Dienstnehmer ist) also umsatzsteuerpflichtige Einnahme, so ist auch das Kilometergeld umsatzsteuerpflichtige Einnahme.

-         Achtung: ob der Selbständige das eingenommene Kilometergeld in selber Höhe als Betriebsausgabe wieder abziehen kann oder im Rahmen des Betriebsausgabenpauschales als Durchläufer behandeln kann, ist strittig.

-         Der VwGH verneint einen Abzug als Betriebsausgabe (27.08.2008, siehe unseren Artikel vom 04.11.2008) und verlangt den Abzug der tatsächlichen KFZ-Kosten (anteilig in Höhe der betrieblichen Nutzung), im Falle eines fremden KFZ die selbst zu tragenden Kosten. Auch die Finanzverwaltung verlangt bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein Dienstnehmer ist, dass im Falle der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen tatsächlichen KFZ-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen werden (siehe EStR 1612 f).

Tipp: Lässt sich der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der kein Dienstnehmer ist, im Falle der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen tatsächlichen KFZ-Kosten ersetzen, so kann er diese als Durchläufer behandeln. Damit wird ihm das Betriebsausgabenpauschale nicht durch die ersetzten KFZ-Kosten geschmälert.

Tipp: Wird ein fremdes KFZ genutzt und die Nutzung erfolgt gegen Verrechnung von Kilometergeldern (Bestätigung des KFZ-Eigentümers erforderlich), so entsprechen die tatsächlichen Kosten den erhaltenen Kilometergeldern und diese sind wiederum als Durchläufer behandelbar.

-         Wenn das verrechnete KFZ nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, lässt die Finanzverwaltung jedoch bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der kein Dienstnehmer ist, die Behandlung als Durchläufer zu (wie auch für andere abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten; EStR 4109a). D.h. die betrieblich geltend gemachten Kilometer müssen weniger als die Hälfte der Jahreskilometer des KFZ sein. In diesem Fall kürzen die eingenommenen Kilometergelder nicht das Betriebsausgabenpauschale.

 

Kein Kilometergeld für
Selbständige/Gewerbetreibende
[akt. 04.11.2008]
(VwGH 27.08.2008, siehe LexisNexis 28.10.2008, Standard 29.10.2008)

Die Geltendmachung von KFZ-Kosten mittels Kilometergeld-Berechnung ist laut VwGH bei Gewerbetreibenden und damit wohl bei allen Selbständigen nicht (mehr) zulässig. Es sind jedenfalls die

- tatsächlichen Kosten des PKW abzusetzen.

Was ist zu ändern?
Falls bisher das Kilometergeld geltend gemacht wurde, sollte dies somit letztmalig für Monat Oktober erfolgen. Spätestens ab November 2008 sollten die Belege im Zusammenhang mit dem PKW aufbewahrt werden und die tatsächlichen Kosten des PKW in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgezogen werden.

Für die Privatnutzung wird ein Sachbezug berechnet. Hierfür ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Mangels einer solchen Unterlage werden in der Steuererklärung üblicherweise pauschal 20% der tatsächlichen Kosten als steuerlich nicht abzugsfähige Privatnutzung angenommen. Sollte im Falle einer Überprüfung die Behörde diesen Privatanteil anzweifeln, so wird sie nach freier Wahl der (plausiblen) Schätzungsmethode eine Schätzung ansetzen.

Sollte Ihnen der Aufwand für die Erfassung der tatsächlichen Kosten zu mühselig erscheinen und sie weiterhin die Kilometergelder absetzen wollen, so besteht im Falle einer Überprüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Anpassung durch die Behörde. Das Ausmass der geltend gemachten Kilometergelder wird damit das Risiko einer Anpassung bestimmen (je geringer der Betrag, desto geringer die Wahrscheinlichkeit bzw. Auswirkung einer Anpassung).

Für die Entscheidung von GmbH-Geschäftsführern, auf einen auf die GmbH angemeldeten PKW umzusteigen und für die Privatnutzung einen Sachbezug zu berechnen, dürfte dies ein zusätzliches Argument sein.

Zur Ergänzung (29.04.2016): Laut den Richtlinien (EStR 1612) ist ein privates KFZ für die Finanz kein Hindernis für den Ansatz eines Privatanteiles beim Betriebsfahrzeug.
Allerdings wird das Vorhandensein eines privaten KFZ Einfluss auf die Schätzung des privaten Nutzungsanteiles des Betriebsfahrzeuges haben.

Auf Vergütungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer fallen Lohnnebenkosten an. Nicht dazu gehören belegmäßig nachgewiesene Kostenersätze (Bahn-, Flugticket, Hotelrechnung).
Nicht dazu gehören Honorare an den Geschäftsführer für Leistungen als Einzelunternehmer an die GmbH.
Laut BMF gehört zu diesen Vergütungen auch das (teilweise) privat genutzte KFZ (mit den gesamten Kosten laut Erlass Salzburger Steuerdialog v. 23.9.2014 BMF-010222/0057-VI/7/2014). Ohne andere Klientenweisung gehen wir wie bisher (auch für abeglaufene Jahre) davon aus, dass wir nach Klientenwunsch weiterhin die Rechtsauffassung vertreten sollen, dass durch die Belastung des Privatanteiles für das KFZ auf das Verrechnungskonto des Geschäftsführers auch der privat genutzte Anteil zu Betriebseinnahmen für das KFZ führt, das KFZ somit 100 % betrieblich genutzt wird und demnach keine Lohnnebenkosten auf die Kosten des (teilweise) privat genutzten PKW über die Personalverrechnung abzurechnen und abzuführen sind. Das Risiko, dass bei einem Rechtsstreit der VwGH anderes entscheidet, wird hierbei vom Klienten getragen.

Sollten oben genannte Vergütungen ausgezahlt oder dem Verrechnungskonto des Geschäftsführers gutgeschrieben werden, die nach Meinung und Willen des Klienten lohnnebenkostenpflichtig abzurechnen sind, so sind diese Vergütungen gesondert der Personalverrechnung bekanntzugeben (auch für vergangene Kalenderjahre).

 

Kilometergeld ab 07/2008 erhöht
[akt. 31.05.2008]

Der Ministerrat hat am 28.5.2008 aufgrund der stark gestiegenen Treibstoffpreise die Erhöhung des Kilometergeldes von
ALT 0,376 Euro auf

NEU 0,42 Euro

beschlossen. Auch kleines und großes Pendlerpauschale wurden erhöht

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