von Mag. Otto Reith, Steuerberater


Strafen-Absetzbarkeit

völliger Entfall
durch AbgÄG 2011

1) Kein Abzug für Strafen und Geldbußen

Bisher waren durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöste Strafen dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat. Steuerliche Betriebsausgaben waren demnach etwa Organmandate im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur in Wien zum Be- und Entladen etc. (betriebliche Veranlassung vorausgesetzt) oder Strafen für die Bauführung vor der Baubewilligung, im Falle vertraglicher Verpflichtungen.

Die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen wurde durch das AbgÄG 2011 ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt (Par. 20 Abs. 1 Z 5 EStG, Par. 12 Abs 1 Z 4 KStG). Somit sind Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder von Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar. Das betrifft auch Zahlungen mit strafähnlichem Charakter wie Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z.B. der neue 10%ige Verkürzungszuschlag).

In den Erläuterungen wird die Neuerung aber überwiegend nur als KlarsteIlung bezeichnet, daher gibt es keine explizite Inkrafttretensregel. Das Gesetz trat in Wirkung ab 2.8.2011 - eine Problematik für noch nicht geprüfte zurückliegende Jahre.

2) Welche Strafen sind absetzbar

Bei Konventionalstrafen handelt es sich nicht um Strafen im rechtlichen Sinn, sondern um pauschalierten Schadenersatz. Sie sind vom steuerlichen Absetzverbot nicht betroffen.

Bei Beratungskosten im Finanzstrafrecht ist zu unterscheiden: Endet ein Finanzstrafverfahren ohne Strafe (z. B. bei erfolgreicher Selbstanzeige), ist die Abzugsfähigkeit jedenfalls gewährleistet. Bei nichtabzugsfähigen Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz wird unterschieden. Beratungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Strafe selbst werden wohl nicht abzugsfähig sein, hingegen werden Beratungskosten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage Betriebsausgaben darstellen. (WB 20.07.2011)

[akt. 23.09.2011]