von Mag. Otto
Reith, Steuerberater
Steuertarife laut Steuerreform
KESt-Satz
bleibt gleich bis 2029
[akt. 19.03.2025]
Zur Vermeidung der kalten Progression wurde beschlossen, im EStG die
Einkommensgrenzen und den Steuersatz an die Inflation anzupassen.
(Par.
33 Abs 1 iVm
124b Z 412 ab 2023) (Par.
33a).
Regierung - Abschaffung der kalten Progression (bmf.gv.at)
Einen Einkommensteuerrechner mit Darstellung der Tarifstufen finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme.html
Einkommen in |
Grenzsteuersatz in % |
Berechnung Einkommensteuer in Hilfsformel: (Einkommen - Einkommen darunterliegende Stufe) * (Maximalsteuer dieser Stufe/Stufeneinkommen) + Steuerbetrag der unteren Stufen |
2025: bis 13 308 2024: bis 12 816 2023: bis 11 693 2022: bis 11 000 |
0 | 0,00 |
2025: >13 308-21 617 2024: >12 816-20 818 2023: >11 693-19 134 2022: >11 000-18 000 |
20 |
2023: (Einkommen-11
693)*(1488,20/7441) 2022: (Einkommen-11 000)*(1400/7000) |
2025: >21 617-35.836 2024: >20 818-34 513 2023: >19 134-32 075 2022: >18 000-31 000 |
2024: 30 2023: 32,5 2022: 35 a) |
2023: (Einkommen-19
134)*(4205,83/13000)+1488,20 2022: (Einkommen-18.000)*(4550/13000)+1400 |
2025: >35.836-69 166 2024: >34 513-66 612 2023: >32 075-62 080 2022: >31 000-60.000 |
2024: 40 2023: 41 2022: 42 b) |
2023: (Einkommen-32
075)*(12602,10/30005)+5694,03 2022: (Einkommen-31 000)*(12180/29000)+5950 |
2025: >69 166-103072 2024: >66 612-99 266 2023: >62 080-93 120 2022: >60 000-90 000 |
48 |
2022: (Einkommen-62
080)*(14899,20/31040)+18296,13 2022: (Einkommen-60 000)*(14400/30000)+18130 |
2025: >103072 **) 2024: >99 266 **) 2023: >93 120 **) 2022: >90 000 **) |
50 |
2023: (Einkommen-93
120)*(453440/906880)+33195,33
**) 2022: (Einkommen-90 000)*(455000/910000)+32530 **) |
**) Einkommensteile jenseits einer Million Euro Steuersatz 55% in den Kalenderjahren bis 2029 (BSMG 2025).
Die Kapitalertragsteuer ist mit dem halben Spitzensteuersatz begrenzt.
etwa bei Auszahlungen von Gewinnanteilen GmbH Halbsatz, d.s. von 55 %: 27,5 %
bis 2029, danach 25,0%.
a) Der
Prozentsatz von 35% wird ersetzt iZd Steuerreform ab der Veranlagung Kalenderjahr 2023 durch 30%.
Bei Veranlagung der Einkommensteuer ist ein
Steuersatz anzuwenden im Kalenderjahr 2022 von 32,5%.
b) Der
Prozentsatz von 42% wird ersetzt iZd Steuerreform ab der Veranlagung Kalenderjahr 2024 durch 40%.
Bei Veranlagung der Einkommensteuer ist ein
Steuersatz anzuwenden im Kalenderjahr 2023 von 41%.
Weitere Details siehe:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/steuertarif-steuerabsetzbetraege.html
Der Tarif der Koerperschaftsteuer erlebt
ebenfalls eine Minderung:
2024 23 Prozent
2023 24 Prozent
2022 25 Prozent
Der Grundfreibetrag im Rahmen des
Gewinnfreibetrages wurde angepasst:
Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag
steigt von 13% bei ab dem
1.1.2022 beginnenden Wirtschaftsjahren auf 15%.
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/entlastung.html
Steuerreform 2009
Die Eckpunkte wurden am 11.3.2009 beschlossen
[akt. 16.03.2009]
Der Nationalrat hat am 11.03.2009 die Steuerreform
beschlossen. Das über 200-seitige Regierungsprogramm vom
23.11.2008 weist auf den Seiten 257 f und Seite 9 den Weg für
die Steuerreform teilweise mit Rückwirkung ab Jahresbeginn
2009. 5 Punkte sind wesentlich:
- Entlastung des Mittelstandes durch einen neuen Lohn- und
Einkommensteuertarif:
Einkommen bis 11.000,- Euro (bisher 10.000,-) bleiben
steuerfrei.
Einkommen zwischen 11.000,- und 25.000,- Euro hatten
bisher 38,33%, nunmehr einen Grenzsteuersatz von 36,50%.
Einkommen zwischen 25.000,- und 60.000,- Euro hatten
bisher 43,60% bzw. 50%, nunmehr einen Grenzsteuersatz von
43,2143%.
Ab einem Einkommen von 60.000,- (bisher 51.000,-)
kommt es zur Anwendung des höchsten Grenzsteuersatzes
von 50%.
- Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbständige:
Als Ausgleich für die Sechstelbegünstigung von Lohnsteuerpflichtigen
gibt es
ab 2010 einen Freibetrag gem. § 10 EStG iHv
13 % (bisher 10%) für
alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten
(egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Bilanzierer). Für
Gewinne
bis 30.000,- gibt es keine Investitionsbedingung,
darüber schon.
Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§
11a EStG) wird im Gegenzug gestrichen.
- Entlastung für Familien mit Kindern:
NEU ist der Kinderfreibetrag iHv 220,- Euro / Kind,
der beim Unterhaltspflichtigen als Minderung des zu versteuernden
Einkommens abgezogen werden kann. Bei Geltendmachung durch beide
Eltern steht je Elternteil ein Freibetrag von 60% zu.
Der Kinderabsetzbetrag wird von 610,- auf 700,- Euro
/ a angehoben und monatlich als Transfer ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten können bis zu 2.300,- Euro
/ a als Minderung des zu versteuernden Einkommens abgezogen
werden. Dazu zählen u.a. Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen,
Kindergärten, Voraussetzung sind "qualitätsvolle
Betreuungsangebote".
Arbeitgeber können für Betreuung der Kinder
von DienstnehmerInnen bis zu 500,- Euro / a ausgeben, ohne
Lohnsteuer bei der Dienstnehmerin.
Eine 13. Familienbeihilfe wird ausgezahlt.
- Degressive Abschreibung (Afa)
Für 2009 und 2010 kommt es zur Einführung einer
degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter
(befristet auf diese zwei Jahre), um Anreize für mehr bzw.
vorgezogene Investitionen zu setzen. 30 % der Anschaffungs-
und Herstellungskosten können als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden.
Aufgrund einer Änderung im Ministerrat sollen ab 2010
als begünstigte Investitionen auch Gebäudeinvestitionen
bzw Mieterinvestitionen angerechnet werden, wenn mit der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist.
- keine Vermögenszuwachssteuer
Die Fristen für sog. Spekulationsgeschäfte bleiben
unverändert, d.h. auch weiterhin grundsätzlich Steuerfreiheit
bei Verkauf von
Liegenschaften nach 10 Jahren und
sonstigen Wirtschaftsgütern nach 1 Jahr.
Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte Beteiligungen.