von Mag. Otto Reith, Steuerberater

Steuertarife laut Steuerreform 
KESt-Satz bleibt gleich bis 2029
[akt. 19.03.2025]

 

Zur Vermeidung der kalten Progression wurde beschlossen, im EStG die Einkommensgrenzen und den Steuersatz an die Inflation anzupassen.
(Par. 33 Abs 1 iVm 124b Z 412 ab 2023) (Par. 33a).
Regierung - Abschaffung der kalten Progression (bmf.gv.at)

Einen Einkommensteuerrechner mit Darstellung der Tarifstufen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme.html

Einkommen in € Grenzsteuersatz
in %
Berechnung Einkommensteuer in € Hilfsformel:
(Einkommen - Einkommen darunterliegende Stufe) *
(Maximalsteuer dieser Stufe/Stufeneinkommen) +
Steuerbetrag der unteren Stufen
2025: bis 13 308
2024: bis 12 816
2023: bis 11 693

2022: bis 11 000
0 0,00
2025: >13 308-21 617
2024: >12 816-20 818
2023: >11 693-19 134

2022: >11 000-18 000
20 2023: (Einkommen-11 693)*(1488,20/7441)
2022: (Einkommen-11 000)*(1400/7000)
2025: >21 617-35.836
2024: >20 818-34 513
2023: >19 134-32 075

2022: >18 000-31 000
2024: 30
2023: 32,5
2022: 35 a)
2023: (Einkommen-19 134)*(4205,83/13000)+1488,20
2022: (Einkommen-18.000)*(4550/13000)+1400
2025: >35.836-69 166
2024: >34 513-66 612
2023: >32 075-62 080

2022: >31 000-60.000
2024: 40
2023: 41
2022: 42 b)
2023: (Einkommen-32 075)*(12602,10/30005)+5694,03
2022: (Einkommen-31 000)*(12180/29000)+5950
2025: >69 166-103072
2024: >66 612-99 266
2023: >62 080-93 120

2022: >60 000-90 000
48 2022: (Einkommen-62 080)*(14899,20/31040)+18296,13
2022: (Einkommen-60 000)*(14400/30000)+18130
2025: >103072 **)
2024: >99 266 **)
2023: >93 120 **)

2022: >90 000 **)
50 2023: (Einkommen-93 120)*(453440/906880)+33195,33 **)
2022: (Einkommen-90 000)*(455000/910000)+32530 **)

**) Einkommensteile jenseits einer Million Euro Steuersatz 55% in den Kalenderjahren bis 2029 (BSMG 2025).

Die Kapitalertragsteuer ist mit dem halben Spitzensteuersatz begrenzt.
etwa bei Auszahlungen von Gewinnanteilen GmbH Halbsatz, d.s. von 55 %: 27,5 % bis 2029, danach 25,0%.

a) Der Prozentsatz von 35% wird ersetzt iZd Steuerreform ab der Veranlagung Kalenderjahr 2023 durch 30%.
Bei Veranlagung der Einkommensteuer ist ein Steuersatz anzuwenden im Kalenderjahr 2022 von 32,5%.

b) Der Prozentsatz von 42% wird ersetzt iZd Steuerreform ab der Veranlagung Kalenderjahr 2024 durch 40%.
Bei Veranlagung der Einkommensteuer ist ein Steuersatz anzuwenden im Kalenderjahr 2023 von 41%.

Weitere Details siehe:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/steuertarif-steuerabsetzbetraege.html


Der Tarif der Koerperschaftsteuer erlebt ebenfalls eine Minderung:
2024 23 Prozent
2023 24 Prozent
2022 25 Prozent

 
Der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages wurde angepasst:
Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag steigt von 13% bei ab dem 1.1.2022 beginnenden Wirtschaftsjahren auf 15%.

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/entlastung.html

 



Steuerreform 2009
Die Eckpunkte wurden am 11.3.2009 beschlossen
[akt. 16.03.2009]

Der Nationalrat hat am 11.03.2009 die Steuerreform beschlossen. Das über 200-seitige Regierungsprogramm vom 23.11.2008 weist auf den Seiten 257 f und Seite 9 den Weg für die Steuerreform teilweise mit Rückwirkung ab Jahresbeginn 2009. 5 Punkte sind wesentlich:

- Entlastung des Mittelstandes durch einen neuen Lohn- und Einkommensteuertarif:
Einkommen bis 11.000,- Euro (bisher 10.000,-) bleiben steuerfrei.
Einkommen zwischen 11.000,- und 25.000,- Euro hatten bisher 38,33%, nunmehr einen Grenzsteuersatz von 36,50%.
Einkommen zwischen 25.000,- und 60.000,- Euro hatten bisher 43,60% bzw. 50%, nunmehr einen Grenzsteuersatz von 43,2143%.
Ab einem Einkommen von 60.000,- (bisher 51.000,-) kommt es zur Anwendung des höchsten Grenzsteuersatzes von 50%.

- Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbständige: Als Ausgleich für die Sechstelbegünstigung von Lohnsteuerpflichtigen gibt es
ab 2010 einen Freibetrag gem. § 10 EStG iHv
13 % (bisher 10%) für
alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Bilanzierer). Für Gewinne
bis 30.000,- gibt es keine Investitionsbedingung, darüber schon.
Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) wird im Gegenzug gestrichen.

- Entlastung für Familien mit Kindern:
NEU ist der Kinderfreibetrag iHv 220,- Euro / Kind, der beim Unterhaltspflichtigen als Minderung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden kann. Bei Geltendmachung durch beide Eltern steht je Elternteil ein Freibetrag von 60% zu.
Der Kinderabsetzbetrag wird von 610,- auf 700,- Euro / a angehoben und monatlich als Transfer ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten können bis zu 2.300,- Euro / a als Minderung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten, Voraussetzung sind "qualitätsvolle Betreuungsangebote".
Arbeitgeber können für Betreuung der Kinder von DienstnehmerInnen bis zu 500,- Euro / a ausgeben, ohne Lohnsteuer bei der Dienstnehmerin.
Eine 13. Familienbeihilfe wird ausgezahlt.

- Degressive Abschreibung (Afa)
Für 2009 und 2010 kommt es zur Einführung einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter (befristet auf diese zwei Jahre), um Anreize für mehr bzw. vorgezogene Investitionen zu setzen. 30 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Aufgrund einer Änderung im Ministerrat sollen ab 2010 als begünstigte Investitionen auch Gebäudeinvestitionen bzw Mieterinvestitionen angerechnet werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist.

- keine Vermögenszuwachssteuer
Die Fristen für sog. Spekulationsgeschäfte bleiben unverändert, d.h. auch weiterhin grundsätzlich Steuerfreiheit bei Verkauf von
Liegenschaften nach 10 Jahren und
sonstigen Wirtschaftsgütern nach 1 Jahr.
Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte Beteiligungen.