von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
Arbeitnehmer kommt nicht - Folgen
[akt. 03.05.2013]
Dienstende bei unentschuldigtem Fernbleiben?
Ein Arbeitnehmer erscheint unentschuldigt nicht zur Arbeit. Welche Folgen hat das laut Arbeitsreicht?
Der Dienstnehmer hat eine Meldeverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er von der Arbeit fernbleibt. Kommt er dieser nicht nach, kann das unterschiedlichste Gründe haben (z. B. schwere Erkrankung bzw. Unfall).
Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz bedeutet daher nicht, dass der Dienstnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat und das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich beendet ist. Ein vorzeitiger Austritt von Seiten des Dienstnehmers kann lediglich dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel bestehen, dass der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstnehmer verlangt, ihm seine Arbeitspapiere auszuhändigen bzw. er bereits eine neue Beschäftigung angetreten hat.
Eine sofortige Entlassung seitens des Dienstgebers ist äußerst problematisch. Hier ist abzuklären, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt.
Die GKK empfiehlt, sich jedenfalls von der zuständigen Interessenvertretung (z. B. Wirtschaftskammer) eingehend beraten zu lassen.
Zur Abgabe- und Meldepflicht bei der GKK: Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Entgeltanspruches. Dem Dienstnehmer gebührt für die Dauer seines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt. Fälle unverschuldeten Fernbleibens und unverschuldeten Unterlassens der Meldeverpflichtung an den Arbeitgeber sind ausgenommen, siehe oben. Eine Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruches zu erfolgen.
- Erscheint der Dienstnehmer unentschuldigt
nicht zur Arbeit und
- bleiben wiederholte Versuche des Dienstgebers, den Betreffenden
zu kontaktieren, erfolglos, somit
- können die Gründe für die unentschuldigte Abwesenheit
nicht eruiert werden, so
- gebührt dem Dienstnehmer für die Zeit seines Fernbleibens
kein Entgelt.
Die GKK empfiehlt in diesem Fall:
- Übermitteln Sie daher innerhalb von sieben Tagen eine Abmeldung
und
wenn unklar ist, wann die Beschäftigung arbeitsrechtlich
endet,
- bleibt das Feld Ende Beschäftigungsverh. leer und als
- Abmeldegrund wählen Sie "29 SV-Ende - Beschäftigung
aufrecht".
Nach Abklärung der tatsächlichen
Verhältnisse erfolgt entweder eine
- Richtigstellung der Abmeldung mit dem nunmehr bekannten Abmeldegrund
(z.B. Entlassung durch den Dienstgeber) oder eine
- Richtigstellung der Abmeldung durch eine Stornomeldung (z.B.
im Falle der nachweislichen Verhinderung der Meldepflicht durch
Unfall etc).
Anmerkung: Wurde entgegen der obigen Empfehlung das Ende der Beschäftigung gemeldet, kann es sich um eine unberechtigte Entlassung mit der Konsequenz handeln, dass eine Umdeutung in eine Kündigung erfolgt und dem Dienstnehmer das Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist zusteht.
(NÖDIS, Nr. 6/Mai 2013)
Auflösungsabgabe ab 2013
[akt. 16.11.2012]
Neuerungen gemäß 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012)
Diese neue Abgabe ("Auflösungsabgabe") von 110,-- (jährliche Aufwertung) zugunsten des Arbeitsmarktservices entsteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem 31.12.2012. Sie ist bei Beendigung jedes echten oder freien Dienstverhältnisses zu leisten, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer kündigt, der Dienstnehmer berechtigt vorzeitig austritt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich (ohne nachfolgende Pensionierung) aufgelöst wird. Grundsätzlich gilt dies auch für Beendigungen durch Fristablauf.
Keine Auflösungsabgabe fällt u. a. dann an, wenn das
- Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war, die
- Auflösung während des Probemonates erfolgt, der
- Dienstnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
- gerechtfertigt entlassen wurde und auch nicht bei
- Lehrverhältnissen und verpflichtenden Ferial- bzw. Berufspraktika, sowie
- bei Pensionsantritt des Dienstnehmers.
(DGService 3/2012)