von Mag. Otto Reith, Steuerberater

 

SV-Werte ab 2025

[social security limits] [akt. 27.03.2025]

Aktuelle Werte auf: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816718&portal=svsportal

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage [maximum basis] beträgt ab Jänner

2025 Euro 6.450,- bei Dienstnehmern, Euro 7.525,-/m nach GSVG, d.s. Euro 90.300,-/a
2024 Euro 6.060,- bei Dienstnehmern, Euro 7.070,-/m nach GSVG, d.s. Euro 84.840,-/a
2023 Euro 5.850,- bei Dienstnehmern, Euro 6.825,-/m nach GSVG, d.s. Euro 81.900,-/a
2022 Euro 5.670,- bei Dienstnehmern, Euro 6.615,-/m nach GSVG, d.s. Euro 79.380,-/a
2021 Euro 5.550,- bei Dienstnehmern, Euro 6.475,-/m nach GSVG, d.s. Euro 77.700,-/a
2020 Euro 5.370,- bei Dienstnehmern, Euro 6.265,-/m nach GSVG, d.s. Euro 75.180,-/a
2019 Euro 5.220,- bei Dienstnehmern, Euro 6.090,-/m nach GSVG, d.s. Euro 73.080,-/a
2018 Euro 5.130,- bei Dienstnehmern, Euro 5.985,-/m nach GSVG, d.s. Euro 71.820,-/a
2017 Euro 4.980,- bei Dienstnehmern, Euro 5.810,-/m nach GSVG, d.s. Euro 69.720,-/a
2016 Euro 4.860,- bei Dienstnehmern, Euro 5.670,-/m nach GSVG, d.s. Euro 68.040,-/a
2015 Euro 4.650,- bei Dienstnehmern, Euro 5.425,-/m nach GSVG, d.s. Euro 65.100,-/a

Die Geringfügigkeitsgrenze [no social security below this limit] beträgt ab Jänner

2025 Euro 551,10 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 7.715,40/a (1/12 = Euro 642,95)
2024 Euro 518,44 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 7.258,16/a (1/12 = Euro 604,84)
2023 Euro 500,91 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 7.012,74/a (1/12 = Euro 584,39)
2022 Euro 485,85 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 6.801,90/a (1/12 = Euro 566,82)
2021 Euro 475,86 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 6.662,04/a
2020 Euro 460,66 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 6.449,24/a
2019 Euro 446,81 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 6.255,34/a
2018 Euro 438,05 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 6.132,70/a
2017
Euro 425,70 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 5.959,80/a
2016 Euro 415,72 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 5.820,08/a
2015 Euro 405,98 kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen = Euro 5.683,72/a

teilweise voraussichtliche Werte, siehe aktuelle SV-Werte unter:
Höchstbeitragsgrundlagen (ÖGK)
Geringfügigkeit (ÖGK)
Voraussichtliche Werte 2025 (gesundheitskasse.at)
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821071&portal=oegkdgportal

https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.862683&portal=svportal
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816718&portal=svsportal
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.887636&portal=oegkdgportal

Klicken Sie links: Neues zur SV, dann "Voraussichtliche Werte für 202.."

 

SV-Verzugszinsen 2021 [akt. 15.12.2020]

Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang (Verbuchung bzw. Wertstellung) der SV-Beiträge bei der (Gebiets-)Krankenkasse, so müssen von den rückständigen SV-Beiträgen ab 2017 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38% p.a. berechnet werden. [Stand 01.01.2021]

Dieser Verzugszinsensatz berechnet sich aus Basiszinssatz zuzüglich 8%-Punkte.
Sind Verzugszinsen für vorangegangene Zeiträume nach zu belasten, so muss immer der im Kalenderjahr aktuelle Zinssatz angewandt werden.

(ÖGK online Neues zur SV aus ... - Veränderliche Werte)
Klicken Sie links: Neues zur SV, dann "Verzugszinsen 202.."

 

 Geringfügig Beschäftigte - Abgaben
[akt. 30.03.2017]

Geringfügig Beschäftigter sind nur unfallversichert. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter. Der Arbeitgeber hat mit der monatlichen Beitragsgrundlage auch die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte zu melden (Zur Zahlung unten). Es fallen an:
- 1,53 % Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge Kasse (BVK-Beitrag)
- 1,3 % Unfallversicherungsbetrag (UV)
bei Überschreiten der monatlichen Freigrenze (das 1,5-Fache der Geringfügigkeitsgrenze):
- 16,4 % pauschale Dienstgeberabgabe [Anm. Stand 01.01.2017], auch von den Sonderzahlungen.
Es gilt ein Beitrag von € 0,00 für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Näheres unter NÖDIS 28.03.2017

Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Für ein kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine "Zusammenrechnung" hat daher nicht zu erfolgen.
Näheres zum Entfall der täglichen Berechnung ab 2017 unter NÖDIS 3/März 2017

Als Beitragszeitraum gilt das Kalenderjahr. Die Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe) sind erst mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres bei der Kasse einlangen. 

Nach entsprechender Vereinbarung mit dem jeweiligen Versicherungsträger können die Beiträge aber auch monatlich abgerechnet werden.

Erzielt ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gilt diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Näheres unter NÖDIS 01.01.2017

Solange der Wohnsitz im Inland ist, können geringfügig Beschäftigte eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Gebietskrankenkasse beantragen. Es besteht dadurch auch Anspruch auf Kranken- und Wochengeld (Fixbeträge). Damit ist er/sie vollversichert und sammelt Pensionszeiten.

Siehe dazu unter:
Geringfügigkeit (gesundheitskasse.at)

Freie Dienstnehmer werden ab 2010 noch teurer
[akt. 25.11.2009]

Freie Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) können ab 2010 wie andere Selbständige auch den
- Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % geltend machen.
Zum Ausgleich werden die Honorare an freie Dienstnehmer allerdings in die Basis für
- Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einbezogen. Dies sind derzeit
- etwa 7,9%, um die sich die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer erhöhen.
Gemäß Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 vom 17.6.2009, tritt diese Änderung ab 1.1.2010 in Kraft.
Freie Dienstnehmer sind damit in den Kosten für den Arbeitgeber weitgehend den echten Dienstverhältnissen gleichgestellt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass sämtliche arbeitsrechtlichen Spezialgesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auf freie Dienstnehmer keine Anwendung finden. Damit ergeben sich gegenüber einem echten Dienstnehmer bei Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen doch noch wesentliche Unterschiede.

Wichtige Hinweise - Legal disclaimer