von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
SV-Werte ab 2025
[social security limits] [akt. 27.03.2025]
Aktuelle Werte auf: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816718&portal=svsportal
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage [maximum basis] beträgt ab Jänner
2025 Euro 6.450,- bei Dienstnehmern, Euro 7.525,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 90.300,-/a
2024 Euro 6.060,- bei Dienstnehmern, Euro 7.070,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 84.840,-/a
2023 Euro 5.850,- bei Dienstnehmern, Euro 6.825,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 81.900,-/a
2022 Euro 5.670,- bei Dienstnehmern, Euro 6.615,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 79.380,-/a
2021 Euro 5.550,- bei Dienstnehmern, Euro 6.475,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 77.700,-/a
2020 Euro 5.370,- bei Dienstnehmern, Euro 6.265,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 75.180,-/a
2019 Euro 5.220,- bei Dienstnehmern, Euro 6.090,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 73.080,-/a
2018 Euro 5.130,- bei Dienstnehmern, Euro 5.985,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 71.820,-/a
2017 Euro 4.980,- bei Dienstnehmern, Euro 5.810,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 69.720,-/a
2016 Euro 4.860,- bei Dienstnehmern, Euro 5.670,-/m
nach GSVG, d.s. Euro 68.040,-/a
2015 Euro 4.650,- bei
Dienstnehmern, Euro 5.425,-/m nach GSVG, d.s. Euro 65.100,-/a
Die Geringfügigkeitsgrenze [no social security
below this limit] beträgt ab Jänner
2025 Euro
551,10 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 7.715,40/a (1/12 = Euro 642,95)
2023 Euro
500,91 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 7.012,74/a (1/12 = Euro 584,39)
2020 Euro 460,66 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 6.449,24/a
2019 Euro 446,81 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 6.255,34/a
2018 Euro 438,05 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 6.132,70/a
2017
Euro 425,70 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 5.959,80/a
2016 Euro 415,72 kalendermonatlich, bei
14 Zahlungen = Euro 5.820,08/a
2015 Euro 405,98
kalendermonatlich, bei 14 Zahlungen =
Euro 5.683,72/a
teilweise voraussichtliche Werte, siehe aktuelle SV-Werte unter:
Höchstbeitragsgrundlagen (ÖGK)
Geringfügigkeit (ÖGK)
Voraussichtliche Werte 2025 (gesundheitskasse.at)
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821071&portal=oegkdgportal
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.887636&portal=oegkdgportal
SV-Verzugszinsen 2021 [akt. 15.12.2020]
Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang
(Verbuchung bzw. Wertstellung) der SV-Beiträge bei der
(Gebiets-)Krankenkasse, so müssen von den rückständigen
SV-Beiträgen ab 2017 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38% p.a.
berechnet werden. [Stand 01.01.2021]
Dieser Verzugszinsensatz berechnet sich aus Basiszinssatz zuzüglich
8%-Punkte.
Sind Verzugszinsen für vorangegangene Zeiträume nach
zu belasten, so muss immer der im Kalenderjahr aktuelle Zinssatz angewandt
werden.
(ÖGK
online Neues zur SV aus ... - Veränderliche Werte)
Klicken Sie links: Neues zur SV, dann "Verzugszinsen 202.."
Geringfügig
Beschäftigte - Abgaben
[akt. 30.03.2017]
Geringfügig
Beschäftigter sind nur unfallversichert. Die Geringfügigkeitsgrenze
gilt nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter. Der Arbeitgeber hat mit
der monatlichen Beitragsgrundlage auch die Sozialversicherungsbeiträge
für geringfügig Beschäftigte zu melden (Zur Zahlung unten). Es fallen an:
- 1,53 % Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge Kasse (BVK-Beitrag)
- 1,3 % Unfallversicherungsbetrag
(UV)
bei Überschreiten der monatlichen Freigrenze (das 1,5-Fache der Geringfügigkeitsgrenze):
- 16,4 % pauschale Dienstgeberabgabe [Anm. Stand 01.01.2017]
Es gilt ein Beitrag von € 0,00 für Personen ab
Vollendung des 60. Lebensjahres.
Bei einer auf unbestimmte Zeit
vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets
jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw.
gebührt hätte. Für ein kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis ist
jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im
jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Bei der fallweisen
(tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges
Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine "Zusammenrechnung" hat daher nicht zu
erfolgen.
Näheres zum Entfall der täglichen Berechnung ab 2017 unter
NÖDIS 3/März 2017
Als Beitragszeitraum gilt das Kalenderjahr. Die Beiträge
(Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe) sind erst mit Ablauf des
Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner
des folgenden Kalenderjahres bei der Kasse einlangen.
Nach
entsprechender Vereinbarung mit dem jeweiligen Versicherungsträger können die
Beiträge aber auch monatlich abgerechnet werden.
Erzielt ein
Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) Entgelte aus
verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im
jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass dieser
Betrag die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gilt
diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und
unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und
Pensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden dem
Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger
einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Solange der Wohnsitz im Inland ist, können geringfügig Beschäftigte eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Gebietskrankenkasse beantragen. Es besteht dadurch auch Anspruch auf Kranken- und Wochengeld (Fixbeträge). Damit ist er/sie vollversichert und sammelt Pensionszeiten.
Siehe dazu unter:
Geringfügigkeit (gesundheitskasse.at)
Freie Dienstnehmer
werden ab 2010 noch teurer
[akt. 25.11.2009]
Freie Dienstnehmer (im Sinne des §
4 Abs. 4 ASVG) können ab 2010 wie andere Selbständige auch den
- Gewinnfreibetrag in Höhe von 13
% geltend machen.
Zum Ausgleich werden die Honorare an freie Dienstnehmer allerdings in die Basis
für
- Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(DZ) einbezogen. Dies sind derzeit
- etwa 7,9%, um die sich die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer
erhöhen.
Gemäß Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 vom 17.6.2009,
tritt diese Änderung ab 1.1.2010 in Kraft.
Freie Dienstnehmer sind damit in den Kosten für den Arbeitgeber weitgehend
den echten Dienstverhältnissen gleichgestellt.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass sämtliche
arbeitsrechtlichen Spezialgesetze, Kollektivverträge und
Betriebsvereinbarungen auf freie Dienstnehmer keine Anwendung finden. Damit
ergeben sich gegenüber einem echten Dienstnehmer bei Urlaubsanspruch,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen doch noch wesentliche
Unterschiede.